Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der Käufer und Eintrittskarteninhaber den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters:
1. Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten Zutritt.
2. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Garderobe, Handtaschen und weitere mitgebrachte Utensilien. Der Veranstalter ist nicht für verlorengegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände verantwortlich.
4. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Nichteinhaltung kann den sofortigen Verweis ohne Rückerstattung des Eintrittspreises zur Folge haben.
5. Das Mitbringen und der Verzehr von eigenen Getränken und Speisen ist untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis aus dem Veranstaltungsgelände.
6. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Ebenso ist das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnische Artikel, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis aus dem Veranstaltungsgelände.
7. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwerts der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten.
8. Tonaufzeichnungen mit Tonaufnahmegeräten jeder Art sind verboten; Missachtung wird strafrechtlich verfolgt.
9. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und des Veranstalters zustande.
10. Wird die Veranstaltung abgesagt, so erhält der Karteninhaber entweder den Eintrittspreis gegen Rückgabe der Eintrittskarte beim Veranstalter zurück oder erhält einen Alternativtermin für den Besuch einer anderen Aufführung während der Saison des Sommertheaters. Beide Alternativen bedürfen der Absprache mit dem Veranstalter. Weitere Ansprüche wie z.B. entstandene Reisekosten können gegen den Veranstalter nicht erhoben werden.
11. Bei Open- Air- Veranstaltungen sucht der Veranstalter eine zum Zweck der Veranstaltung passende örtliche Gegebenheit aus. Auf mögliche Veränderungen dieser hat der Veranstalter keinen Einfluss. Open- Air- Veranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch bzw. alternativ Vergabe eines Alternativtermins besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.
12. Wird die Veranstaltung nach Beginn abgebrochen entstehen keine Rückerstattungsansprüche.
13. Das erworbene Ticket gilt termingebunden. Eine eigenständige Übertragung des Tickets auf ein anderes Veranstaltungsdatum- ohne dass die Veranstaltung abgesagt oder verschoben wurde- ist ausgeschlossen.
14. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich oder terminlich zu verlegen. Eine Rücknahme der Tickets in diesem Fall ist mit dem Veranstalter zu besprechen.
15. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso das Parken erfolgen auf eigene Gefahr. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz auf dem Veranstaltungsgelände.
16.1. Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarten ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter
ist verboten.
16.2 Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten zu einem höherem als dem aufgedruckten Kartenpreis zzgl. nachgewiesener Gebühren, die dem Erwerber der Eintrittskarte tatsächlich berechnet worden sind, ist verboten.
16.3 Verstößt der Erwerber gegen eine in Ziffer 16.1 und 16.2 normierten Verbote, so ist er für jeden Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von 2.500,00 Euro verpflichtet.
16.4 Der Veranstalter behält sich vor, Erwerber, die gegen die in Ziffer 16.1 und 16.2 normierten Verbote verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
16.5 Das Präparieren der Eintrittskarte (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.
Stand: 25. April 2017