Veranstaltungsordnung Sommerbühne
Diese Veranstaltungsordnung gilt für das gesamte Panometer- Gelände ab Einlassbeginn bis Veranstaltungsende.
Ziel der Veranstaltungsordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, die Veranstaltungsreihe sowie das Gelände vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen, einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der Käufer und Eintrittskarteninhaber die nachfolgenden Bedingungen und Festlegungen.
Ein Verstoß gegen diese Veranstaltungsordnung kann durch den Verweis vom Panometer- Gelände ohne Entschädigung für die Eintrittskarte und/ oder Aussprache eines Hausverbotes geahndet werden.
Informationen und Hinweise
Der Einlass in die Arena am Panometer beginnt spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Tages und wird während der Programmdauer- solange der Einlass keine Störung verursacht- mit gültiger Eintrittskarte gewährt.
Die Veranstaltungsdauer ist abhängig vom Programm der Künstler. Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der Veranstaltung.
Bei allen Veranstaltungen besteht freie Sitzplatzwahl.
Die Veranstaltungen finden Open Air statt. Wettergerechte Kleidung sollte eingeplant werden.
Kostenfreie Parkplätze sind vor Ort vorhanden. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso das Parken erfolgen auf eigene Gefahr. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz auf dem Veranstaltungsgelände.
Fahrräder sind an den vorhandenen Fahrradständern am Eingang des Panometer- Geländes anzuschließen.
Bei vollen Veranstaltungen ist die Nichtnutzung von Schirmen bei Regen aus Rücksicht auf die anderen Besucher erwünscht.
Das Tragen von Ohrstöpseln in Lautsprechernähe wird empfohlen.
Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, die Veranstaltungen der Sommerbühne Leipzig ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person zu besuchen.
Der Veranstaltungsbesucher willigt ohne Anspruch auf Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen seiner Person erstellen, vervielfältigen und senden zu lassen sowie in die Nutzung dieser Daten in audiovisuelle Medien zu Eigenwerbezwecken des Veranstalters. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Festlegungen und Regeln
Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Nichteinhaltung kann den sofortigen Verweis ohne Rückerstattung des Eintrittspreises zur Folge haben.
Auf dem Gelände hat der Veranstalter das Hausrecht. Störungen der Veranstaltungen sind zu unterlassen und auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.
Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören oder Besucher/ Personal beleidigen bzw. täglich angreifen, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In dem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
Das Mitbringen von Tieren ist untersagt- ausgenommen sind Blindenführhunde. Ebenso ist untersagt das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Artikeln, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und waffenähnliche gefährliche Gegenstände. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände bzw. wird der Zutritt verwehrt.
Es ist untersagt gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschoss geeignete Gegenstände auf das Gelände zu bringen, wie z.B. Flaschen, Büchsen, Fahnenstangen, Leitern. Klappstühle, Kisten u.ä., FCKW- haltige Gasdruckflaschen, sowie zu benutzen.
Es ist untersagt Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen, sowie Feuer zu machen.
Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Taschenkontrollen durchzuführen und nicht zulässige Gegenstände nach eigenem Ermessen für die Dauer der Veranstaltung einzubeziehen.
Besucher, die nicht bereit sind, nicht zulässige Gegenstände außerhalb des Veranstaltungsbereiches zu deponieren, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes nicht eingelassen und vom Veranstaltungsbereich verwiesen werden.
Das Mitführen und der Verzehr von Speisen und Getränken, welche nicht der Gastronomie der Sommerbühne entstammen, sind in der Arena am Panometer untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis aus dem Veranstaltungsgelände.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Garderobe, Handtaschen und weitere mitgebrachte Utensilien. Der Veranstalter ist nicht für verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände verantwortlich.
Die Beseitigung von Müll hat ausschließlich in den vom Veranstalter bereit gestellten Behältern zu erfolgen.
Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, kann dieses für die Dauer der gesamten Sommerbühne gelten bleiben.
Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kann trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden.
Jeder nicht genehmigte Handel, bzw. jedes nicht vom Veranstalter genehmigte Gewerbe auf dem Festivalgelände ist zu unterlassen.
Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen diese Veranstaltungsordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen.
Es ist nicht gestattet sich in den Zu- und Aufgängen der Tribünen und der Technikrundgänge in der Aren am Panometer aufzuhalten und bauliche und sonstige Anlagen zu beseitigen, zu übersteigen oder zu erklettern oder diese zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
Es ist nicht gestattet Gegenstände in den Besucher- und Bühnenraum zu werfen.
Es ist nicht gestattet außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Weise zu beschmutzen.
Es ist nicht gestattet, Film-, Video-, und Tonaufnahmen ohne Genehmigungen des Veranstalters zu machen.
Das Rufen diskriminierender, rassistischer oder rechtsradikaler Parolen, das Zeigen ebensolcher Transparente und Fahnen sowie das Tragen entsprechender Kennzeichen und Kleidung oder das Verbreiten von Flugblättern derartigen Inhaltes ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einen Platzverbot geahndet.
Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten.
Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
Ticketing
Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und des Veranstalters zustande.
Die Rücknahme der Karten erfolgt nur bei genereller Absage der Veranstaltung. Weitere Ansprüche wie z.B. entstandene Reisekosten können gegen den Veranstalter nicht erhoben werden.
Bei Open- Air- Veranstaltungen sucht der Veranstalter eine zum Zweck der Veranstaltung passende örtliche Gegebenheit aus. Auf mögliche Veränderungen dieser hat der Veranstalter keinen Einfluss. Open- Air- Veranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.
Wird die Veranstaltung nach Beginn abgebrochen entstehen keine Rückerstattungsansprüche.
Das erworbene Ticket gilt termingebunden. Eine eigenständige Übertragung des Tickets auf ein anderes Veranstaltungsdatum ist ausgeschlossen.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich oder terminlich zu verlegen. Eine Rücknahme des Tickets in diesem Fall ist mit dem Veranstalter zu besprechen.
Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte (n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarten ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten zu einem höherem als dem aufgedruckten Kartenpreis zzgl. nachgewiesener Gebühren, die dem Erwerber der Eintrittskarte tatsächlich berechnet worden sind, ist verboten.
Verstößt der Erwerber gegen die oben genannten normierten Verbote, so ist er für jeden Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von 2.500 € verpflichtet.
Der Veranstalter behält sich vor, Erwerber die gegen die oben genannten normierten Verbote verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
Das Präparieren der Eintrittskarte (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderungen der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.